Deutschland 

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Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

Kapitel VII - Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit

(01.09.2011) Wir dokumentieren Auszüge des Übereinkommens des Europarates, mit der die Ableistung der Wehrpflicht bei Doppelstaatern und Mehrstaatern geregelt wird.

Aus der Arbeit von Connection e.V.

Juli bis August 2011

(01.09.2011) Von Juli bis August 2011 bereiteten wir eine Rundreise mit dem angolanischen Kriegsdienstverweigerer Emanuel Matondo zu Rüstungsexporten ins südliche Afrika vor. Die Veranstaltungsreihe wird im November 2011 stattfinden. Desweiteren erstellten wir T-Shirts, Aufkleber, Plakate und mehr für die Kampagne für den US-Deserteur André Shepherd. Darüber hinaus setzten wir uns für die Freilassung des ägyptischen Kriegsdienstverweigerers und Militärkritikes Maikel Nabil Sanad ein.

Kriegsschiffe für strategische Partnerschaft?

Rüstungsexporte aus Deutschland nach Angola

(01.08.2011) Am 13. Juli 2011 besuchte Bundeskanzlerin Angela Merkel Angola. Tags zuvor war sie in Kenia; ihre kurze Afrikareise schloss sie in Nigeria ab, neben Angola das ölreichste Land des Kontinents. Zweck der Reise nach Angola war der Ausbau einer „strategischen Partnerschaft“, für Berlin geht es auch um den Zugang zur Energie und Rohstoffen. In der ansonsten eher unspektakulären Reise beherrschte ein Projekt die Schlagzeilen: Der Verkauf von Marineschiffen von der Lürssen-Werft in Bremen, deren Chef mit einer zehnköpfigen Wirtschaftsdelegation Merkel begleitete. Handelt es sich nur um Patrouillenboote oder um ein Rüstungsgeschäft wie beim Panzer-Deal mit Saudi Arabien? Deutsche Rüstungsgüter werden jedenfalls schon länger nach Angola geliefert.

Klagebegründung im Asylverfahren von André Shepherd - TEIL I

An das Bayerische Verwaltungsgericht München

(20.07.2011) Der angefochtene Bescheid versagt dem Kläger zu Unrecht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylVfG). Er kann deshalb keinen rechtlichen Bestand haben. Vielmehr ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Soweit im angefochtenen Bescheid Ausführungen zur Asylberechtigung und in diesem Zusammenhang zum Begriff der „politischen Verfolgung“ (Art. 16a Abs. 1 GG) gemacht werden (Bescheid, S. 7 bis 13), sind diese im anhängigen Verfahren nicht relevant, weil eine Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Klageverfahren nicht beantragt wird.