Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen

Resolution der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen

von Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen

(19.04.2004) 19. April 2004, E/CN.4/Res./2004/35

 

Die Menschenrechtskommission,

eingedenk dessen, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkannt wird, dass jedermann das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden,

unter Hinweis auf alle ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage, insbesondere Resolution 1998/77 vom 22. April 1998, in der die Kommission das Recht eines jeden Menschen anerkannte, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie in der Allgemeinen Bemerkung 22 des Menschenrechtsausschusses niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern.

  1. nimmt Kenntnis von der im Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte enthaltenen Zusammenstellung und Analyse der besten Verfahrensweisen im Zusammenhnag mit der Anerkennung des Rechts eines jeden Menschen, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern, sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Möglichkeiten des Ersatzdienstes (E/CN.4/2004/55);
  2. dankt den Regierungen und den sonstigen Stellen, die Material zu diesem Bericht beigetragen haben;
  3. fordert die Staaten auf, soweit noch nicht geschehen, ihre derzeitigen Rechtsvorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Lichte ihrer Resolution 1998/77 vom 22. April 1998 und unter Berücksichtigung der in dem Bericht enthaltenen Information zu überprüfen;
  4. legt den Staaten nahe, zu erwägen, im Rahmen der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit denjenigen, die aus Gewissensgründen die Leistung des Wehrdienstes verweigert haben, in Recht und Praxis Amnestie und die Wiederherstellung ihrer Rechte zu gewähren und für die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen Sorge zu tragen;
  5. ersucht das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, unter Heranziehung aller geeigneten Quellen einen analytischen Bericht mit zusätzlichen Informationen über die besten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen zu erstellen und diesen Bericht der Kommission auf ihrer zweiundsechzigsten Tagung unter demselben Tagesordnungspunkt vorzulegen.

Beschluss der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 19. April 2004 (E/CN.4/Res/2004/35. Ohne Abstimmung verabschiedet. Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen. Der Beitrag wurde veröffentlicht im Rundbrief »KDV im Krieg«, Juli 2005.

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