Armenien: Verurteilung eines Kriegsdienstverweigerers verletzt Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention

von Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

(07.07.2011) (07.07.2011) In der heutigen rechtskräftigen1 Entscheidung der Großen Kammer zu Bayatyan gegen Armenien (Antrag Nr. 23459/03) stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Mehrheit fest:

Es liegt eine Verletzung des Artikels 9 (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) vor.

Der Fall betrifft die Verurteilung eines Kriegsdienstverweigerers – eines Zeugen Jehovas – aus dem Jahre 2003 aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst abzuleisten. Er wurde inhaftiert, obwohl Armenien bei seinem Beitritt zum Europarat am 25. Januar 2001 zugesagt hatte, innerhalb von drei Jahren einen Zivildienst als Alternative zur Militärdienstpflicht einzuführen und alle zu Haftstrafen verurteilten Kriegsdienstverweigerer zu amnestieren.

Grundsätzliche Fakten

Der Antragsteller, Vahan Bayatyan, ist armenischer Staatsbürger und wurde 1983 geboren. Er ist Zeuge Jehovas.

Nachdem Herr Bayatyan mit 17 Jahren tauglich gemustert worden war, stand seine Einberufung im Frühjahr 2001 bevor. Am 1. April 2001 schrieb er an den Generalstaatsanwalt von Armenien, den Militärkommissar von Armenien und an die Menschenrechtskommission der Nationalversammlung und erklärte, dass er als Christ keinen Militärdienst leisten könne, er aber bereit sei, einen alternativen zivilen Dienst abzuleisten.

Im Alter von 18 Jahren erhielt er eine Einberufung zum 15. Mai 2001, kam dieser aber nicht nach.

Am 29. Mai 2001 teilte ihm die Kommission für Staats- und Rechtsangelegenheiten der Nationalversammlung mit, da es in Armenien kein Gesetz über einen alternativen Dienst gäbe, sei er verpflichtet, den Dienst in der Armee abzuleisten. Sowohl die armenische Verfassung als auch das Militärgesetz verpflichteten jeden tauglichen Mann zwischen 18 und 27 Jahren zur Ableistung des Militärdienstes.

Am 1. August 2001 wurde gegen Herrn Bayatyan wegen Militärdienstentziehung ein Strafverfahren nach Artikel 75 des Strafgesetzbuches eröffnet.

In einem Urteil des Kassationsgerichtes im Januar 2001 wurde Herr Bayatyan wegen Militärdienstentziehung zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Im Verfahren bat Herr Bayatyan erneut darum, einen alternativen Dienst ableisten zu dürfen. Er argumentierte, dass es produktiver sei, wenn er nützliche soziale Arbeit leiste, statt die Zeit im Gefängnis abzusitzen.

Er wurde inhaftiert und im Juli 2003 auf Bewährung entlassen, nachdem er etwa zehneinhalb Monate der Strafe verbüßt hatte.

Das armenische Gesetz über einen Alternativdienst, das einen alternativen Dienst für Kriegsdienstverweigerer vorsieht, wurde am 17. Dezember 2003 verabschiedet und trat am 1. Juli 2004 in Kraft.

Beschwerden, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts

Herr Bayatyan legte mit Verweis auf Artikel 9 Beschwerde gegen seine Verurteilung wegen Militärdienstentziehung ein, weil er aus religiösen Gründen verweigert habe.

Sein Antrag wurde am 22. Juli 2003 bei Gericht eingereicht und am 12. Dezember 2006 für zulässig erklärt.

In einem Urteil vom 27. Oktober 2009 stellte die mit dem Fall befasste Kammer fest, dass keine Verletzung des Artikels 9 vorliege. Am 10. Mai 2010 wurde der Fall auf Antrag von Herrn Bayatyan der Großen Kammer überstellt. Eine öffentliche Verhandlung fand am 24. November 2010 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg statt.

Das Urteil wurde von der mit 17 Richtern besetzten Großen Kammer ausgesprochen, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

Jean-Paul Costa (Frankreich), Präsident,

Christos Roszakis (Griechenland),

Nicolas Bratza (Großbritannien),

Peer Lorenzen (Dänemark),

Françoise Tulkens (Belgien),

Nina Vajić (Kroatien),

Lech Garlicki (Polen),

Alvina Gyulumyan (Armenien),

Dean Spielmann (Luxemburg),

Renate Jaeger (Deutschland),

Sverre Erik Jebens (Norwegen),

Päivi Hirvelä (Finnland),

Mirjana Lazarova Trajkovska (Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien),

Ledi Bianku (Albanien),

Mihai Poalelungi (Moldawien),

Nebojša Vučinić (Montenegro),

Guido Raimondi (Italien), allesamt Richter,

sowie Vincent Berger, Rechtsgelehrter.

Entscheidung des Gerichts

Artikel 9

Anwendbarkeit

Die Kammer, der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Kommission für Menschenrechte folgend, hatte festgestellt, dass Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) gelesen werden müsse, womit die Entscheidung darüber, ob die Kriegsdienstverweigerung anerkannt wird, jedem Staat selbst überlassen bleibe, der die Europäische Konvention für Menschenrechte ratifiziert hat. Die Kammer hat daher festgestellt, dass Artikel 9 nicht das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen garantiere und daher im Falle von Herrn Bayatyan nicht anwendbar sei.

Demgegenüber hat die Große Kammer nochmals deutlich gemacht, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, welches im Licht der in den demokratischen Staaten vorherrschenden Bedingungen und Ideen zu interpretieren ist. Zu der Zeit, als die vom Antragsteller vorgebrachte Beeinträchtigung seiner Rechte nach Artikel 9 geschah, 2002-2003, gab es neben Armenien nur vier Mitgliedsländer des Europarates, die keine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung vorgesehen hatten. Drei dieser Länder hatten bereits das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in ihrer Verfassung verankert, hatten aber noch keine Gesetze dazu in Kraft gesetzt.

Fast alle Mitgliedsstaaten, die jemals oder noch immer eine Wehrpflicht hatten bzw. haben, führten zu verschiedenen Zeitpunkten Gesetze zur Anerkennung und Umsetzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung ein. Vorreiter war Großbritannien 1916, gefolgt von Dänemark (1917), Schweden (1920), den Niederlanden (1920-1923), Norwegen (1922), Finnland (1931), Deutschland (1949), Frankreich und Luxemburg (1963), Belgien (1964), Italien (1972), Österreich (1974), Portugal (1976) und Spanien (1978).

Eine große Welle von Anerkennungen folgte in den späten 1980er und den 1990er Jahren, als fast alle bestehenden und künftigen Mitgliedsstaaten, die dies bis dahin nicht getan hatten, ein entsprechendes Recht einführten. Im Einzelnen waren dies Polen (1988), die Tschechische Republik und Ungarn (1989), Kroatien (1990), Estland, Moldawien und Slowenien (1991), Zypern, die ehemalige Republik Jugoslawien (die sich 2006 in zwei Mitgliedsstaaten aufspaltete: Serbien und Montenegro, die beide das Recht beibehielten) und die Ukraine (1992), Lettland (1993), die Slowakische Republik und die Schweiz (1995), Bosnien und Herzegowina, Litauen und Rumänien (1996), Georgien und Griechenland (1997) und Bulgarien (1998).

Von den verbleibenden Mitgliedsländern führte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die bereits 1992 einen nicht-bewaffneten Dienst gestattet hatte, 2001 einen alternativen Dienst ein. Russland und Albanien, die 1993 beziehungsweise 1998 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Verfassung verankert hatten, setzten 2004 und 2003 entsprechende Gesetze um. Aserbaidschan erkannte 1995 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Verfassung an. In der Türkei ist die Kriegsdienstverweigerung nicht anerkannt.

In den meisten Mitgliedsstaaten, in denen die Kriegsdienstverweigerung anerkannt und vollständig umgesetzt ist, kann der Status als Kriegsdienstverweigerer nicht nur aus religiösen Gründen beantragt werden, sondern auch aus einem relativ breiten Spektrum von persönlichen Überzeugungen nicht-religiöser Natur. Ausgenommen davon sind Rumänien und die Ukraine. In einigen Mitgliedsstaaten kann der Status als Kriegsdienstverweigerer nur in Friedenszeiten beantragt werden, so in Polen, Belgien und Finnland, während andere, wie Montenegro und die Slowakische Republik, das Recht zur Beantragung eines solchen Status‘ nur für den Fall der Mobilisierung oder in Kriegszeiten vorsehen. Schließlich erlauben einige Mitgliedsstaaten, wie Finnland, auch bestimmten Kategorien von Verweigerern eine Ausnahme von der Ableistung des alternativen Dienstes.

Zum Zeitpunkt des Falles Bayatyan hatte die überwiegende Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarates bereits das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Gesetz und Praxis verankert. Später erkannte auch Armenien das Recht an. Die Gesetze der Mitgliedsstaaten – angelehnt an die einschlägigen internationalen Vereinbarungen2 – hatten sich also weiterentwickelt, so dass es zur betreffenden Zeit praktisch bereits einen Konsens zu dieser Frage in Europa und darüber hinaus gab. Es kann daher nicht gesagt werden, dass eine Veränderung der Interpretation des Artikels 9 in Bezug auf die Ereignisse von 2002 und 2003 nicht vorhersehbar gewesen wäre.

Die Große Kammer kam zu dem Schluss, dass Artikel 9 nicht länger in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3(b) gelesen werden sollte. Folglich wurde die Beschwerde des Antragstellers nur nach Artikel 9 behandelt.

Artikel 9 spricht nicht ausdrücklich von einem Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Dennoch stellte die Große Kammer fest, dass die Ablehnung des Militärdienstes – wenn sie motiviert ist durch einen ernsthaften und unüberwindlichen Konflikt zwischen der Pflicht, Dienst in der Armee abzuleisten, und dem Gewissen oder tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderen Überzeugungen des Einzelnen – eine Überzeugung oder einen Glauben mit einer ausreichenden Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit, Bindekraft und Bedeutung bildet, um unter die Garantien des Artikels 9 zu fallen.

Herr Bayatyan war ein Mitglied der Zeugen Jehovas, einer religiösen Gruppe, die gegen den Dienst im Militär ist, auch gegen den unbewaffneten. Die Große Kammer hatte daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass seine Verweigerung des Militärdienstes durch religiöse Überzeugungen motiviert ist, die echt sind und in ernsthaftem und unüberwindlichem Konflikt mit seiner Verpflichtung stehen, den Militärdienst abzuleisten. Entsprechend war Artikel 9 auf diesen Fall anzuwenden.

Übereinstimmung

Die Große Kammer stellte fest, dass die Nichtbefolgung der Einberufung durch Herrn Bayatyan ein Ausdruck seiner religiösen Überzeugungen ist. Seine Verurteilung wegen Militärdienstentziehung stellt daher eine Beeinträchtigung seiner Freiheit zur Ausübung seiner Religion dar.

Die Große Kammer ließ die Frage offen, ob seine Verurteilung dem Recht entsprach. Sie beruhte auf den Gesetzen, die zugänglich und klar waren. Die armenische Regierung hatte sich aber verpflichtet, ein Gesetz über den alternativen Dienst zu verabschieden und bis dahin zu Haftstrafen verurteilte Kriegsdienstverweigerer zu amnestieren.

Die Große Kammer sah keine Notwendigkeit, sich mit dem Argument der armenischen Regierung zu befassen, dass hinter der Verurteilung von Herrn Bayatyan ein „legitimes Ziel“ stand: der Schutz der öffentlichen Ordnung und damit der Rechte anderer. Die Argumente der Regierung überzeugten nicht, insbesondere angesichts des gegebenen Versprechens, einen alternativen Dienst einzuführen, und der impliziten Zusage, keine neuen Kriegsdienstverweigerer zu verurteilen.

Bezüglich der Frage, ob diese Verurteilung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei, bemerkte die Große Kammer, dass fast alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates, in denen jemals eine Wehrpflicht bestand oder noch besteht, Alternativen zum Militärdienst eingeführt haben. Infolgedessen muss ein Staat, der das bislang nicht umgesetzt hat, überzeugende und zwingende Gründe vortragen, um irgendeine Beeinträchtigung des Rechtes auf Religionsfreiheit einer Person zu rechtfertigen.

Die Große Kammer merkte an, dass Herr Bayatyan als Zeuge Jehova nicht zu seinem persönlichen Vorteil oder aus Bequemlichkeit von der Ableistung des Militärdienstes ausgenommen werden wollte, sondern weil er echte religiöse Überzeugungen habe. Da es zu der Zeit in Armenien keinen alternativen zivilen Dienst ab, hatte er keine andere Möglichkeit, als die Einberufung zu verweigern, um seinen Überzeugungen treu zu bleiben, und damit strafrechtliche Sanktionen in Kauf zu nehmen. Solch ein System versäumt es, einen fairen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen von Herrn Bayatyan. Die Große Kammer stellte daher fest, dass angesichts der Tatsache, dass Herr Bayatyan keine Anerkennung seines Gewissens und seiner Überzeugungen erfuhr, die Auferlegung einer Strafe nicht als eine Maßnahme angesehen werden könne, die für eine demokratische Gesellschaft notwendig sei – um so weniger, wenn man bedenke, dass es praktikable und effektive Alternativen gebe, um mit einem solchen Interessenskonflikt umzugehen, wie die Erfahrung der überwältigenden Mehrheit der europäischen Staaten zeigt.

Die Große Kammer gestand zu, dass jedes Wehrpflichtsystem den Bürgern eine große Belastung auferlegt. Das ist jedoch akzeptabel, soweit es in einer gerechten Art und Weise erfolgt und wenn Ausnahmen von dieser Pflicht auf festen und überzeugenden Gründen beruhen, wie im Fall von Herrn Bayatyan.

Die Große Kammer erinnerte daran, dass Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit Kennzeichen einer demokratischen Gesellschaft sind. Demokratie bedeutet nicht einfach, dass die Ansicht der Mehrheit immer ausschlaggebend ist; es muss ein Gleichgewicht hergestellt werden, das eine faire und angemessene Behandlung von Minderheiten sicherstellt und einen Missbrauch der herrschenden Positionen vermeiden hilft. Gegenüber den Überzeugungen einer religiösen Minderheit (wie den Zeugen Jehovas) ist es einem Staat geboten, die Möglichkeit vorzusehen, der Gesellschaft so dienen, wie es ihnen ihr Gewissen vorschreibt. Dies führt nicht zu Ungerechtigkeit oder Diskriminierung, wie von der Regierung behauptet, sondern stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt und fördert einen stabilen Pluralismus sowie religiöse Harmonie und Toleranz in der Gesellschaft.

Herrn Bayatyans Verfolgung und Verurteilung erfolgte zudem in einer Zeit, als die armenische Regierung gerade offiziell versprochen hatte, einen alternativen Dienst einzuführen. Aus ihrer Zusicherung, alle zu Haftstrafen verurteilten Kriegsdienstverweigerer zu amnestieren, ergibt sich auch die Verpflichtung, Kriegsdienstverweigerer in dieser Zeit nicht zu verurteilen. Hieraus folgt, dass die Verurteilung von Herrn Bayatyan wegen Kriegsdienstverweigerung in direktem Konflikt mit der offiziellen Reformpolitik und den Gesetzesänderungen stand, die Armenien dann aufgrund der internationalen Verpflichtungen durchgeführt hat. Es kann auch nicht gesagt werden, dass überragende gesellschaftliche Interessen seine Verurteilung erforderlich gemacht hätten. Zudem wurde das Gesetz über einen alternativen Dienst weniger als ein Jahr nach der endgültigen Verurteilung Herrn Bayatyans verabschiedet. Die Tatsache, dass er später auf Bewährung entlassen wurde, ändert nichts an dieser Situation. Auch hatte die Verabschiedung des neuen Gesetzes keine Auswirkungen auf seinen Fall.

Das Gericht stellte daher fest, dass die Verurteilung von Herrn Bayatyan eine Beeinträchtigung seiner Religionsfreiheit darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist, und damit Artikel 9 verletzt.

Artikel 41

Nach Artikel 41 (angemessene Entschädigung) stellt das Gericht fest, dass Armenien Herrn Bayatyan 10.000 € für den nicht-finanziellen Schaden zu zahlen hat und 10.000 € für Kosten und Ausgaben.

Abweichende Meinung

Richterin Gyulumyan erklärte eine abweichende Meinung zum Urteil, die dem Urteil angefügt ist.

Fußnoten

1 Urteile der Großen Kammer sind nach Artikel 44 der Konvention rechtskräftig.

2 1993 hat das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen anerkannt, dass sich das Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch aus dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ergibt. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die 2009 in Kraft trat, erkennt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausdrücklich an. Innerhalb des Europarates haben sowohl die Parlamentarische Versammlung als auch das Ministerkomitee bei verschiedenen Gelegenheiten Mitgliedsstaaten, die bis dahin das Recht auf Kriegsdienstverweigerung noch nicht anerkannt hatten, dazu aufgerufen, dieses Recht umzusetzen. Des Weiteren wurde die Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung zu einer Vorbedingung für die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten in den Europarat.

European Court of Human Rights: Imprisonment of conscientious objector in Armenia for refusing to do military service violated his right to freedom of religion. Press Release issued by the Registrar of the Court. July 7, 2011. ECHR 094 (2011). Übersetzung: Rudi Friedrich, Connection e.V. 

 

Das Urteil liegt in Englisch und Französisch vor.

 

Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe September 2011

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