Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen

Entschließung der UNO-Menschenrechtskommission

von UNO-Menschenrechtskommission

(22.04.1998) Entschließung 1998/77 vom 22. April 1998

 

Die Menschenrechtskommission,

eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in denen anerkannt wird, dass jede Person das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, als auch das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit besitzt, sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden,

unter Hinweis auf ihre eigenen Entschließungen zu diesem Thema, besonders die jüngste, Nr. 1995/83 vom 8. März 1995, in der das Recht eines jeden Menschen anerkannt wird, Gewissensgründe gegen Militärdienst als legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu haben; sowie auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und dem Allgemeinen Kommentar Nr. 22 (48) des Menschenrechtskomitees,

unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs (E/CN.4/1997/99),
anerkennend, dass die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen von Prinzipien und Gründen des Gewissens abgeleitet ist und tief empfundene Überzeugungen einschließt, die aus religiösen, moralischen, ethischen, humanitären oder ähnlichen Motiven erwachsen,

im Bewusstsein, dass Personen, die Militärdienst leisten, Gewissensgründe entwickeln können,

erinnernd an Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der das Recht eines jeden Menschen anerkennt, in anderen Ländern Asyl vor Verfolgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen,

  1. macht darauf aufmerksam, dass jede Person das Recht zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen in legitimer Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, wie dies in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte dargelegt ist;
  2. begrüßt den Umstand, dass einige Staaten Anträge auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ohne Untersuchung anerkennen;
  3. appelliert an Staaten, die kein solches System besitzen, unabhängige und unparteiische Entscheidungsgremien zu schaffen, die die Aufgabe haben, zu bestimmen, ob im Einzelfall eine Verweigerung aus Gewissensgründen vorliegt, unter Berücksichtigung der Bedingung, dass Verweigerer aus Gewissensgründen nicht aufgrund ihrer jeweiligen Anschauungen unterschiedlich behandelt und diskriminiert werden dürfen;
  4. erinnert Staaten mit einem Militärdienstpflichtsystem, in denen solche Vorkehrungen noch nicht erlassen wurden, an ihre Empfehlung, dass sie für Kriegsdienstverweigerer verschiedene Formen eines alternativen Dienstes schaffen sollen, die mit den Gründen der Kriegsdienstverweigerung vereinbar sind, der einen zivilen oder waffenlosen Charakter besitzt, der im öffentlichen Interesse liegt und keinen Strafcharakter hat;
  5. betont, dass Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, um auf die Inhaftierung oder wiederholte Bestrafung von Verweigerern aus Gewissensgründen, die keinen Militärdienst ableisten, zu verzichten, und erinnert daran, dass, in Übereinstimmung mit dem Recht und Strafgesetz eines jeden Landes, niemand für ein Vergehen, für das er bereits endgültig verurteilt oder freigesprochen wurde, verantwortlich gemacht oder erneut bestraft werden darf;
  6. wiederholt, dass Staaten in ihren Gesetzen und ihrer Praxis Verweigerer aus Gewissensgründen hinsichtlich der Dauer oder der Bedingungen des Dienstes oder wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder politischer Rechte nicht benachteiligen dürfen;
  7. ermutigt Staaten, entsprechend dem Umstand des individuellen Falles, sofern dieser die anderen Bedingungen der Flüchtlingsdefinition nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 erfüllt, für jene Verweigerer aus Gewissensgründen, die gezwungen wurden, ihre Herkunftsländer aufgrund der Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Militärdienstverweigerung zu verlassen und es keine, oder keine angemessenen Rechtsvorschriften für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen gibt, die Gewährung von Asyl zu erwägen;
  8. bestätigt die wichtige Bedeutung, dass Informationen über das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen und über die Art und Weise, wie vom Militärdienst betroffene Personen den Status eines Militärdienstverweigerers erlangen können, verfügbar sind;
  9. ersucht den Generalsekretär, die vorliegende Entschließung den Regierungen, Fachgremien und relevanten zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Organisationen zu übermitteln und das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in die Öffentlichkeitsarbeit der Vereinten Nationen aufzunehmen, einschließlich der Aktivitäten zur Dekade der Vereinten Nationen zur Menschenrechtserziehung;
  10. ersucht außerdem den Generalsekretär, Informationen von Regierungen, Fachgremien und zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Organisationen über die neuesten Entwicklungen auf diesem Gebiet zu sammeln und - innerhalb der bestehenden Möglichkeiten - der Menschenrechtskommission auf ihrer 56. Sitzung einen Bericht vorzulegen;
  11. beschließt die Angelegenheit auf ihrer 56. Sitzung unter dem Tagsordnungspunkt "Die Frage der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen" weiter zu beraten.

58. Sitzung, 22. April 1998, Ohne Abstimmung angenommen. Siehe Kapitel XXII

United Nations High Commissioner for Human Rights, Commission on Human Rights: Resolution 1998/77 vom 22. April 1998. Ohne Abstimmung angenommen. Unredigierter Test - kein offizielles Dokument. Original englisch. Übersetzung: Thomas Stiefel, Rudi Friedrich, Franz Nadler. Der Beitrag erschien im Rundbrief »KDV im Krieg«, November 1999

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