UN-Arbeitsgruppe über willkürliche Haft zur Kriegsdienstverweigerung

von Connection e.V.

(25.09.2008) Die UN-Arbeitsgruppe über willkürliche Haft hat zu einigen Fällen von Kriegsdienstverweigerern Stellungnahme bezogen.

Im Falle des türkischen Kriegsdienstverweigerers Halil Savda hält die Arbeitsgruppe die Freiheitsentziehungen in den Jahren 2004, 2006 und 2007 für willkürlich und für „einen Verstoß der Artikel 9 und 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Artikel 9 und 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte“.

Im Falle der kolumbianischen Kriegsdienstverweigerer hält die UN-Arbeitsgruppe die „Freiheitsentziehung von Estrada Marin, Giraldo Hincapie und Gonzales Duque“ für willkürlich und für „einen Verstoß des Artikels 9 des Paktes der bürgerlichen und sozialen Rechte“. „Die Festnahme von denjenigen, die sich ausdrücklich als Kriegsdienstverweigerer erklärt haben, hat keine juristische und gesetzliche Grundlage. Ihre Aufnahme in die Armee gegen ihren Willen ist eine klare Verletzung ihres Gewissensbekenntnisses, was zu einer Verletzung des Artikels 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte führen kann. Es kann auch eine Verletzung dieses Artikels dadurch gegeben sein, das kein Raum für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung vorgesehen ist.“

Quelle: Entschließungen der UN-Arbeitsgruppe über willkürliche Haft 8/2008 und 16/2008, eMails der War Resisters’ International vom 5. August und 25. September 2008. Der Beitrag erschien im Rundbrief »KDV im Krieg«, November 2008.

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