Türkei: Gesetz zur Freikaufsregelung im Wortlaut

von Connection e.V.

Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 wurde für türkische Staatsangehörige, die auf Dauer im Ausland leben, die sogenannte Freikaufsregelung geändert. Wir dokumentieren hier den Gesetzeswortlaut. Etwas verständlicher formuliert gilt derzeit folgendes:

- Türkische Wehrpflichtige, die auf Dauer im Ausland leben, müssen einen Betrag von 6.000 € zahlen, um damit die Wehrpflicht zu erfüllen. Der Betrag soll gezahlt werden, bis sie 38 Jahre alt sind. Die Freikaufsregelung kann bei sofortiger Zahlung der gesamten Summe aber auch später in Anspruch genommen werden.

- Es entfällt mit der neuen Regelung die Verpflichtung, einen einmonatigen Militärdienst in der Türkei abzuleisten.

Eine umfassende Erläuterung hatten wir in der Broschüre Kriegsdienstverweigerung in der Türkei in dem Beitrag „Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl“ veröffentlicht. Der Artikel ist auch zu finden unter www.Connection-eV.org/article-1609. (d. Red.)

Gesetz Nr. 1111

Zusatzartikel 1

Für Wehrpflichtige, die dem Militärgesetz Nr. 1111 unterliegen und Reserveoffiziere sowie Reservisten nach Gesetz Nr. 1076, die sich tatsächlich in den letzten drei Jahren im Ausland aufgehalten haben – abzüglich der im Inland verbrachten Zeiten - und die einen Aufenthalt oder eine Arbeitsgenehmigung als Arbeiter oder Angestellte haben oder einen Beruf oder Fachkenntnisse ausüben, gilt durch einen mit Dokumenten über ihren Status belegten Antrag bei einem Rekrutierungsbüro über das für sie zuständige türkische Konsulat, der spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt geworden sind, gestellt wurde, ihr aktiver Militärdienst als erfüllt, wenn sie bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt geworden sind, eine Summe von 10.000 Euro oder eine entsprechende durch einen Bescheid festgelegte Summe in einer anderen Währung zahlen. Die Antragsteller, deren Militärdienst mit der Zahlung von Devisen als abgeleistet gelten soll, können entweder zur Zeit der Antragstellung die Summe vollständig zahlen oder ein Viertel der Summe bei Antragstellung und weitere drei gleich hohe Raten bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt geworden sind.

Wehrpflichtige, deren Antrag auf Zahlung von Devisen als Ersatz für den Militärdienst angenommen wurde und bei denen sich herausstellt, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen: die nicht fristgerecht die durch Bescheid festgelegte Summe in ausländischer Währung zahlen, deren Lohn oder Gehalt aus der Türkei transferiert wird, die auf offiziellen Auftrag hin ins Ausland entsendet werden, die während der Wehrpflichtzeit mehr als ein halbes Jahr pro Kalenderjahr in der Türkei sind, die auf Dauer in die Türkei zurückgekehrt sind, die freiwillig verzichten oder die als untauglich gemustert wurden; werden von der Anwendung der Zahlung der Devisen durch das Verteidigungsministerium ausgeschlossen und unterliegen den militärischen Verpflichtungen entsprechend ihrer Situation.

Diejenigen, die aus welchem Grund auch immer bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt geworden sind, keinen Antrag gestellt haben oder einen Antrag gestellt haben, aber die Devisen nicht gezahlt haben, können auch nachträglich einen Antrag stellen unter der Bedingung, 10.000 Euro oder die entsprechenden Devisen bei Antragstellung zu entrichten.

Der Ministerrat ist ermächtigt, die in ausländischer Währung zu zahlende Summe bis auf die Hälfte zu reduzieren oder bis auf das Doppelte zu erhöhen. Die Summe des Betrages in anderen Währungen als Euro soll durch das Verteidigungsministerium auf der Basis der Umtauschsätze zu Beginn jeden Jahres festgelegt werden.

Falls Wehrpflichtige von der Regelung der Zahlung von Devisen ausgeschlossen wurden, soll ihnen die eingezahlte Summe nach Ableistung des Militärdienstes, dem sie je nach ihrer Situation unterliegen, an sie zurückgezahlt werden.

Eine Rückzahlung erfolgt auch für Wehrpflichtige, derem Gesuch zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft vor Zahlung der Gesamtsumme stattgegeben wurde oder die ohne Gesuch ausgebürgert wurden oder die gestorben sind. Die Auszahlung erfolgt an sie selbst oder an ihre Stellvertreter oder Erben in türkischer Währung entsprechend des Kurses am Tag der Rückzahlung über ein von ihnen angegebenes Bankkonto.

Die Summe soll nicht an diejenigen zurückgezahlt werden, die nach Zahlung der Gesamtsumme auf den Ersatz der Ableistung des Militärdienstes durch Devisenzahlung verzichten, untauglich werden oder sterben, deren Gesuch zur Ablegung der türkischen Staatsbürgerschaft später akzeptiert wurde oder die später ausgebürgert wurden.

Im Falle eines Krieges oder einer Situation, die einen Krieg notwendig machen kann, wird der Ministerrat ermächtigt, festzulegen, wie die Wehrpflichtigen, die unter diesen Zusatzartikel fallen, ihre Wehrpflicht zu erfüllen haben.

Türkei: Gesetz Nr 1111, Zusatzartikel 1. Zusatz vom 20.3.1980 durch Artikel 2299/1; geändert am 21.5.1992 durch Artikel 3802/5: geändert am 2.7.2005 durch Artikel 5380: geändert am 30.11.2011 durch Artikel 6252 Aus: www.mevzuat.adalet.gov.tr/html/437.html. Eingesehen am 11.2.2013. Übersetzung: ömü. Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg« (Hrsg.): Rundbrief »KDV im Krieg«, Ausgabe Februar 2013 und am 6. August 2013 aktualisiert.

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